Was § 93 StVO regelt
§ 93 der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO) legt die sogenannte Anrainerpflicht fest: Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen dafür sorgen, dass die entlang der Liegenschaft vorhandenen Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Räumlicher Umfang: Die Pflicht gilt für Gehsteige und Gehwege, die nicht weiter als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind — die bekannte 3-Meter-Regel.
- Ohne Gehsteig: Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand entlang der Liegenschaft in einer Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden.
- Zeitlicher Umfang: Täglich von 6 bis 22 Uhr — nicht nur einmal am Morgen. Bei anhaltendem Schneefall muss wiederholt geräumt werden.
- Dachlawinen: § 93 Abs. 2 StVO verpflichtet zusätzlich dazu, Schneewechten und Eisbildungen von Dächern an der Straßenfront zu entfernen.
Die Streupflicht beginnt mit dem ersten Wintereinbruch — unabhängig vom Kalender. In der Praxis planen professionelle Dienstleister die Saison von Anfang November bis Ende März, mit Bereitschaft davor und danach.
Wer haftet: Eigentümer, Verwaltung, Dienstleister
Die zivilrechtliche Seite
Kommt eine Person auf einem ungeräumten oder ungestreuten Gehsteig zu Sturz, drohen Schadenersatzansprüche nach dem ABGB — von Heilungskosten über Schmerzengeld bis zum Verdienstentgang. Bei Wohnungseigentum und vermieteten Objekten trifft die Organisation des Winterdienstes regelmäßig die Hausverwaltung.
Die verwaltungsrechtliche Seite
Verstöße gegen § 93 StVO sind Verwaltungsübertretungen und können nach § 99 StVO mit Geldstrafen von bis zu 726 Euro geahndet werden — auch dann, wenn niemand zu Schaden gekommen ist.
Die Übertragung auf einen Dienstleister
§ 93 Abs. 5 StVO erlaubt es, die Räum- und Streupflicht durch Rechtsgeschäft — also einen Winterdienstvertrag — auf einen Dienstleister zu übertragen. Damit geht die Verantwortung auf das beauftragte Unternehmen über. Wichtig: Die Auswahl muss sorgfältig erfolgen. Wer erkennbar unzuverlässige oder unterdimensionierte Anbieter beauftragt, kann trotz Übertragung in der Verantwortung bleiben.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der Rechtslage allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Was ein professioneller Winterdienst leisten muss
Weil die Pflicht übertragbar ist, wird die Dokumentation zum entscheidenden Kriterium. Ein Winterdienst, der im Ernstfall vor Gericht Bestand hat, umfasst:
- Einsatzprotokolle: Datum, Uhrzeit, Objekt und durchgeführte Maßnahme jedes einzelnen Einsatzes — lückenlos und nachvollziehbar archiviert.
- Wetter-Monitoring: Einsätze werden nicht nach Fixplan gefahren, sondern nach Prognose und tatsächlicher Lage — auch nachts und an Wochenenden.
- Rufbereitschaft: Ein erreichbares Team für Extremereignisse wie Eisregen oder anhaltenden Schneefall.
- Definierte Flächen: Ein Plan, der Gehsteige, Hauszugänge, Hofflächen und Garageneinfahrten eindeutig zuordnet — Streitfälle entstehen fast immer an unklar definierten Rändern.
- Haftpflichtdeckung: Eine Betriebshaftpflicht in angemessener Höhe, die Winterdienstschäden ausdrücklich einschließt.
Bei Real Facility ist der Winterdienst Teil des Leistungsspektrums und wird für betreute Objekte mit der laufenden Hausbetreuung koordiniert — eine Ansprechstelle, ein Protokollsystem.
Warum der Sommer der richtige Zeitpunkt ist
Winterdienst ist Routenlogistik: Fahrzeuge, Streumittel-Lager und Personal werden im Sommer für die kommende Saison disponiert. Wer im Oktober anfragt, bekommt Restkapazität; wer im Sommer plant, bekommt eine Route, die zum Objekt passt — inklusive Begehung, Flächenplan und abgestimmtem Leistungsverzeichnis. Für Hausverwaltungen mit mehreren Liegenschaften lohnt ein gebündelter Vertrag über alle Objekte. Ein Erstgespräch im Sommer kostet nichts — eine Haftungslücke im Jänner schon.
Häufige Fragen
In welcher Zeit gilt die Streupflicht in Österreich?
Nach § 93 StVO müssen Gehsteige entlang der Liegenschaft täglich in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee gesäubert und bei Schnee und Glatteis bestreut sein. Bei anhaltendem Schneefall muss innerhalb dieses Zeitraums wiederholt geräumt werden.
Für welche Flächen gilt die Räum- und Streupflicht?
Für Gehsteige und Gehwege im Ortsgebiet, die nicht weiter als drei Meter von der Liegenschaft entfernt sind. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand entlang der Liegenschaft in einer Breite von einem Meter zu räumen und zu bestreuen.
Kann die Streupflicht auf eine Firma übertragen werden?
Ja. § 93 Abs. 5 StVO erlaubt die Übertragung der Räum- und Streupflicht durch Vertrag auf einen Winterdienst. Die Verantwortung geht damit auf das beauftragte Unternehmen über — vorausgesetzt, der Dienstleister wurde sorgfältig ausgewählt und ist für den Umfang der Flächen tatsächlich ausgerüstet.
Was droht bei Verletzung der Streupflicht?
Zivilrechtlich drohen Schadenersatzansprüche verletzter Personen, etwa Heilungskosten und Schmerzengeld. Verwaltungsrechtlich kann eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro nach § 99 StVO verhängt werden — auch ohne dass ein Schaden entstanden ist.

